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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 1 W 47/06
Rechtsgebiete: BGB, EMRK, GG, StPO
Vorschriften:
BGB § 839 | |
EMRK Art. 3 | |
EMRK Art. 6 | |
EMRK Art. 41 | |
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 34 | |
GG Art. 104 | |
StPO § 137 |
2. Kann ein Beschuldigter vor der Fortsetzung einer polizeilichen Vernehmung nicht den Verteidiger seiner Wahl konsultieren, stellt dies einen Verstoß gegen § 137 StPO dar; jedenfalls wenn dies nicht zur besseren Erlangung von Beweismitteln geschieht und überdies die nachfolgende strafrechtliche Verurteilung nicht auf den zu diesem Zeitpunkte erlangten Beweismitteln beruht, ist hierin weder eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch ein Verstoß gegen ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu sehen.
3. Art. 41 EMRK gibt keinen Anspruch gegen ein nationales Gericht auf Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen der EMRK.
4. Für die Androhung gegenüber einem Beschuldigten, ihm zur Erlangung von Angaben über den Verbleib eines entführten Kindes Schmerzen zuzufügen, kann trotz der Schwere des Eingriffs anstelle einer zusätzlichen Geldentschädigung eine hinreichende Genugtuung für den Betroffenen darin liegen, dass die Polizeibeamten wegen der Tat strafrechtlich verurteilt werden und das Strafgericht gegen die Auffassung weiter Kreise der Öffentlichkeit verdeutlicht, dass es sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten um einen als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des sog. Folterverbots (Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK) rechtlich keinesfalls hinnehmbaren Tabubruch handelt (hier nach den konkreten Umständen bejaht).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung in Höhe von mehr als 10.000 € wegen Vorkommnissen in Zusammenhang mit seiner Festnahme und den polizeilichen Ermittlungen am .... und .... unter dem Vorwurf, den ...-jährigen Sohn einer bekannten ... Familie mit dem Ziel entführt zu haben, Lösegeld zu erpressen. Ferner beabsichtigt er eine Feststellungsklage, wonach das beklagte Land verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Androhung bestimmter, nicht zulässiger Verhörmethoden noch entstehen werde mit Blick auf infolge der Traumatisierung gebotene psychologische und andere medizinische Behandlungsmaßnahmen. Er sieht Amtspflichtverletzungen der beteiligten Polizeibeamten unter mehreren Gesichtspunkten:
Anlässlich der Festnahme durch ein Mobiles Einsatzkommando sei er aufgrund massiver Gewaltanwendung verletzt worden. Die auf Anordnung des damaligen Polizeivizepräsidenten A als des amtierenden Behördenleiters von dem Kriminalbeamten KHK B ausgesprochene Drohung, es sei angeordnet und in die Wege geleitet, ihm von einem Spezialisten, der bereits mit dem Hubschrauber unterwegs sei, Schmerzen zufügen zu lassen, damit er Einzelheiten zum Aufenthaltsort des Kindes nenne, habe gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Folterverbot des Grundgesetzes (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) verstoßen; es sei dabei auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) dadurch verletzt worden, dass er zugleich konventionswidrig dazu veranlasst worden sei, sich selbst zu belasten. In diesem Zusammenhang behauptet der Antragsteller, KHK B habe ihn außerdem an den Schultern gepackt und geschüttelt, wodurch er schmerzhaft mit dem Hinterkopf einmal gegen die Wand gestoßen sei; auch habe der Polizeibeamte ihn einmal mit der flachen Hand gegen den Brustkorb geschlagen. Ferner habe der Beamte ihm damit gedroht, dass er "mit zwei großen Negern" in eine Zelle gesperrt würde, die sich sexuell an ihm vergehen könnten. Insgesamt werde er sich wünschen, nie geboren zu sein. Aufgrund dessen habe er Angst vor dem Beamten gehabt. Es komme als Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten dazu, dass ihm in der Zeit von vor 18.00 Uhr am ... bis zum frühen Nachmittag des ... die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger bzw. dem von ihm als Verteidiger gewünschten Rechtsanwalt vorenthalten worden sei, bevor die polizeilichen Vernehmungen fortgesetzt wurden. Die geschilderten Ereignisse hätten bei ihm zu einer schweren Traumatisierung geführt, die eine lange psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Schließlich sieht er eine Amtspflichtverletzung darin, dass er 1 1/2 Tage habe ohne Schuhe laufen müssen, insbesondere auf dem Feldweg in O1 auf dem Weg zum Fundort der Leiche; dies habe Verletzungen an den Füßen zur Folge gehabt und sei Ausdruck einer menschenunwürdigen Behandlung. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 28.12.2005 sowie vom 06.01. und 17.07.2006 verwiesen. Das beklagte Land ist dem Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsätzen vom 27.03. und 04.08.2006 entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28.08.2006, dem Antragsteller zugestellt am 01.09.2006, abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29.09.2006 eingelegten und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 13.01.2007 ergänzend begründeten sofortigen Beschwerde, der das beklagte Land mit Schriftsatz vom 16.11.2006 entgegengetreten ist; auf den Inhalt der Schriftsätze wird verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Akten des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten A und B 5/27 Kls 7570 Js 203814/03 StA Frankfurt am Main - Duplo B Bd. I - V - sowie ein Exemplar des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 - 5/22 Ks 3490 Js 230118/02 -, mit welchem der Antragsteller u.a. wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge verurteilt worden ist, haben vorgelegen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat seinen Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO); weder besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens oder auf Schmerzensgeld, noch erscheint eine Kompensation für begangene Amtspflichtverletzungen durch die Gewährung einer zusätzlichen Geldentschädigung geboten.
A. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine Amtspflichtverletzung der an der Festnahme am Nachmittag des ... beteiligten Polizeibeamten nicht hinreichend dargetan ist. Zwar hat der Antragsteller offenbar hierbei einige Hautabschürfungen und weitere kleine Verletzungen erlitten, wie sie in dem Ärztlichen Attest der Polizeiärztin Dr. ... vom ... und in der zeitnah erstellten gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtsmediziners Dr. C, Tagebuch-Nr. ... beschrieben sind. Diese Verletzungen lassen jedoch nicht den Rückschluss auf ein nicht verhältnismäßiges Vorgehen der Polizeibeamten bei der Festnahme zu. Immerhin stand der gravierende Vorwurf der Beteiligung an einem erpresserischen Menschenraub im Raum, so dass die festnehmenden Polizeibeamten nach erfolgter Aushändigung des Lösegeldes mit einem nicht unerheblichen Potential an Gegenwehr bei einer Festnahme rechnen und darauf bedacht sein durften, einer derartigen Gegenwehr angemessen entgegenzuwirken. Dafür, dass die Gewaltanwendung deshalb unverhältnismäßig, weil so intensiv gewesen sei, dass der Antragsteller das Bewusstsein verloren habe, fehlen zum einen angesichts des substantiierten Bestreitens durch das beklagte Land hinreichende Anhaltspunkte. Nach den zeugenschaftlichen Angaben der Einsatzbeamten ... vom ... und ... vom ... im Ermittlungsverfahren zum Nachteil D 4700 UJs 205380/03 Jug StA Frankfurt am Main (Bl. 113 ff d.A.) erfolgte die Festnahme des Antragstellers aus dem Auto heraus auf einem Parkdeck des ...-Parkhauses durch diese beiden Beamten, während andere Beamte seine Begleiterin D festnahmen und beide Personen sofort voneinander trennten. Im Weiteren hat der Antragsteller nach den Angaben des Einsatzbeamten ... den Eindruck eines Zuckerschocks erweckt, als er zwecks Festnahme und Fixierung am Boden lag. Dass die beiden MEK-Angehörigen vom Antragsgegner offenbar aus grundsätzlichen polizeilichen Erwägungen derzeit nicht mit vollem Namen in das Verfahren eingeführt wurden, steht der Berücksichtigung des Sachvortrags des beklagten Landes nicht entgegen; denn sie sind ohne Weiteres als bestimmte Personen identifizierbar. Soweit sich der Antragsteller auf seine Schilderung der Festnahme in dem von ihm verfassten Buch "...", S. ... bezieht, erachtet der Senat diese als literarische Überhöhung, die einer rationalen Auswertung nach den Regeln des Zivilprozesses nicht zugänglich ist. Zum anderen fehlt es hierzu an einem hinreichend klaren Beweisantritt. Seine zunächst zusammen mit ihm festgenommene Freundin D ist lediglich allgemein zur Behauptung einer Gewaltanwendung durch die Polizei bei der Festnahme benannt.
Inwiefern sie zu den Umständen der vom Antragsteller behaupteten Bewusstlosigkeit etwas sagen könnte, ist nicht dargetan; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie angesichts der eigenen Festnahmesituation hierzu Angaben machen könnte.
Abgesehen davon würde der Senat im Wege einer insoweit zulässigen Beweisantizipation zu dem Ergebnis gelangen, dass der Antragsteller eine Gewaltanwendung, welche den Grad des bei einer derartigen Festnahme Verhältnismäßigen übersteigen würde, nicht würde beweisen können. Eine solche Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (st. Rspr. des BVerfG, etwa Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, 1069 [Juris Rnr. 11]; Beschl. v. 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140, 141). Allerdings darf in gewissen engen Grenzen im Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne einer Beweisantizipation eine Einschätzung vorgenommen werden, inwieweit ernsthaft mit einem Erfolg der Beweisaufnahme im Sinne des jeweiligen Antragstellers zu rechnen ist. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, müssen für eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, etwa wenn ein Zeuge bereits in einem anderen Verfahren entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ausgesagt hat und mit einer Änderung seiner Aussage nicht zu rechnen ist; denn ansonsten liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, in einem solchen Fall wegen fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, a.a.O., Juris Rn. 12; Beschl. v. 29.04.2004, a.a.O.). Abgesehen davon, dass bezüglich der vom Antragsteller beabsichtigten Klage - wie ausgeführt - eine Beweisaufnahme mangels Substantiierung schon nicht ernsthaft in Betracht käme, liegen derartige konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausginge, hier vor. Die beiden Beamten des Mobilen Einsatzkommandos haben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in dem genannten Ermittlungsverfahren zum Nachteil D hinreichend präzise Angaben zum Einsatz einfacher körperlicher Gewalt bei der Festnahme des Antragstellers gemacht. Sie beide waren gerade diejenigen, welche den Antragsteller aus dem Auto heraus festgenommen haben, während sie übereinstimmend angeben, dass D durch andere Beamte sofort an eine andere Stelle der Parkreihe gebracht wurde, um die beiden voneinander zu trennen. Danach erscheint erheblich zweifelhaft, ob D überhaupt konkrete Angaben zur Situation des Antragstellers nach dem Beginn der Festnahme machen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden Polizeibeamten ihre zeugenschaftlichen Erklärungen ändern würden, zumal sie sich in dem von beiden berichteten Kerngeschehen decken. Damit wäre für den Antragsteller günstigstenfalls ein non liquet bezüglich seiner Beweisbehauptung anzunehmen, was zu seinen Lasten als dem insoweit Beweispflichtigen ginge.
B. Eine Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG/§ 839 BGB) ist jedoch darin zu sehen, dass auf Anweisung des damaligen Polizeivizepräsidenten der Kriminalbeamte KHK B anlässlich einer Vernehmung am Morgen des ... intensiv auf den Antragsteller einwirkte, um ihn zur Angabe von Einzelheiten zum Verbleib des Kindes zu bewegen. Allerdings ergibt sich für das beabsichtigte Klageverfahren und damit für die Beurteilung von dessen Erfolgsaussicht im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren entgegen der Annahme des Antragstellers keine rechtliche Bindung dadurch, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 20.12.2004 - 5/27 Kls - 7570 Js 203814/03 - entsprechende Feststellungen als Grundlage einer Verurteilung der Angeklagten A und B getroffen hat; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gründe des Strafurteils das Amtshaftungsgericht binden könnten.
1. Dass KHK B im Auftrag des Polizeivizepräsidenten dem Antragsteller mit der Zufügung erheblicher Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe, jedoch ohne Verletzungen, im Beisein eines Arztes drohte und mitteilte, dass zur Durchführung einer solchen Maßnahme ein besonderer Beamter bereits mit dem Hubschrauber unterwegs sei, ist unstreitig, ebenso, dass der Beamte hierzu mit den Händen kreisende Bewegungen machte. Der Senat folgt der rechtlichen Bewertung der Strafkammer, dass das Verhalten der beiden Polizisten als ein Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte, als unantastbar qualifizierte Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Verbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG, festgehaltene Personen weder körperlich noch seelisch zu misshandeln, anzusehen ist; dieses war weder durch eine polizeiliche Ermächtigungsklausel noch durch allgemeine strafrechtliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gedeckt. Der Senat folgt insbesondere den Erwägungen der Strafkammer, dass dies auch angesichts der Tatsache zu gelten hat, dass die Gewaltandrohung ganz eindeutig die als solche achtenswerte, zutiefst menschliche Zielrichtung hatte, Einzelheiten über den Aufenthaltsort des Kindes in Erfahrung zu bringen, um das Leben des Kindes möglicherweise retten zu können. Der Senat sieht es mit der Strafkammer schlechthin als einen Tabubruch an, wenn Ausnahmen von dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Menschenwürde in seiner Absolutheit zugelassen würden und dieser Schutz einer Abwägung zugänglich gemacht würde. Ob eine solche Ausnahme als allerletztes Mittel in extremen Grenzfällen gemacht werden dürfte, wie dies in theoretischen Beispielen in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise erörtert wird, braucht nicht entschieden zu werden, da - auch insoweit folgt der Senat den Erwägungen der Strafkammer - noch andere Mittel zur Verfügung standen, die nicht gänzlich ohne Aussicht auf Erfolg erschienen, um den Antragsteller zu Angaben über den Verbleib des Kindes zu bewegen. Das genannte Verhalten hat dem Antragsteller derart Angst gemacht, dass er schließlich doch zutreffend den Ort mitteilte, wo sich das Kind befand. Ist daher mit der Strafkammer eine Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens - Nötigung (§ 240 StGB) durch KHK B und Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt (§ 357 StGB) - zu bejahen, stellt sich dieses Verhalten zugleich als Amtspflichtverletzung gegenüber dem Antragsteller dar.
2. Streitig sind dagegen Einzelheiten bestimmter weiterer Formulierungen und Verhaltensweisen seitens des KHK B, mit denen dieser der Drohung besonderen Nachdruck verliehen habe. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die dargestellten rechtlichen Voraussetzungen für eine Beweisantizipation im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens gegeben wären. Allerdings wäre Prozesskostenhilfe zwecks Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren nur dann zu gewähren, wenn es auf diese Einzelheiten für den Ausgang der beabsichtigten Klage ankäme; dies ist unten im Rahmen der rechtlichen Einschätzung, inwieweit für das Gesamtverhalten der Polizeibeamten A und B Schmerzensgeld oder Geldentschädigung zu gewähren ist, abzuwägen und zu entscheiden.
a) Der Antragsteller behauptet, KHK B habe ihm mit schwerem sexuellem Missbrauch gedroht, indem er "mit zwei großen Negern in eine Zelle" gesperrt würde, die sich sexuell an ihm vergehen würden. Weiterhin habe KHK B ihm gedroht, man werde gemeinsam mit einem Hubschrauber fliegen, und bei einem solchen Flug könnten viele Unfälle passieren, was der Antragsteller als Drohen mit einem Wurf aus dem Hubschrauber verstanden wissen will. Außerdem habe ihn KHK B - so nunmehr sein korrigierter Sachvortrag auf S. 20 seines Schriftsatzes vom 17.07.2006 (Bl. 135 d.A.) entsprechend seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 10.09.2003 durch die Staatsanwaltschaft in dem genannten Strafverfahren 7570 Js 203814/03 (BA Bl. 213 ff) - an den Schultern gepackt und geschüttelt, wodurch er einmal schmerzhaft mit dem Hinterkopf gegen die Wand gestoßen sei. Außerdem habe ihn der Polizist einmal mit der Innenfläche einer Hand gegen den Brustkorb geschlagen; hierauf sei das unstreitig vorhandene Hämatom im Bereich des Schlüsselbeins zurückzuführen. Diese zusätzlichen Vorkommnisse stehen nach dem Sachvortrag des Antragstellers in einem unmittelbaren, sachlichen Zusammenhang mit der unstreitigen Androhung der Schmerzzufügung; sollten sich diese Vorkommnisse beweisen lassen, könnte dies von Einfluss sein auf die Einschätzung der Nachhaltigkeit der dem Antragsteller vermittelten Drohung.
b) Allerdings wäre, wenn es darauf ankäme, nicht unzweifelhaft, ob die Frage, inwieweit es diese Vorkommnisse gegeben hat oder nicht, im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren im Wege einer Beweisantizipation beurteilt werden könnte. Zum Beweis seiner Behauptungen hat der Antragsteller, während sich im Übrigen lediglich Beweisantritte für Indiztatsachen finden, nunmehr auch KHK B als Zeugen benannt (Schriftsatz vom 27.09.2006, S. 15, Bl. 246 d.A.). Jedoch hat dieser als Beschuldigter in dem Strafverfahren gegen ihn die hier in Rede stehenden zusätzlichen Vorwürfe bestritten (s. seine Einlassung vom 14.10.2003, BA Bl. 224 ff). Hierbei handelt es sich um eine Einlassung als Beschuldigter, bei der die Wahrheitspflicht einer zeugenschaftlichen Vernehmung grundsätzlich nicht gilt, so dass sich die Frage stellte, ob der Einlassung mit dem gebotenen Maß an Sicherheit für eine Beweisantizipation die Prognose zu entnehmen wäre, dass eine Einvernahme als Zeuge im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergebnis zeitigen wird. Allerdings hat KHK B in seiner Einlassung bestätigt, dass von denkbaren Gefahren im Gefängnis die Rede war: Er habe den Antragsteller gefragt, ob er Angst habe, dass ihm im Gefängnis etwas passiere, und ihn darauf hingewiesen, dass man dagegen von Seiten der Anstaltsleitung Vorkehrungen treffen könne. Es kommt also darauf an, wie in der damaligen Situation ein solcher Hinweis in der möglichen Gestalt einer Fürsorge oder Vergünstigung für den Antragsteller im Einzelnen akzentuiert war, und wie ihn der Antragsteller von seinem Empfängerhorizont her verstehen durfte. Immerhin legt auch der Antragsteller selbst nicht dar, inwiefern KHK B in der Lage gewesen sein sollte, die Herbeiführung des in Rede stehenden sexuellen Missbrauchs durch Dritte, nämlich potentielle Mitgefangene, zu veranlassen.
c) Allerdings wird man dem Antragsteller aufgrund des unstreitig gegebenen Hämatoms am Schlüsselbein nicht eine Beweiserleichterung im Sinne eines Beweises des ersten Anscheins zubilligen können. Dies käme nur in Betracht, wenn aus der Verletzung mittels eines typischen, feststehenden Geschehensablaufs auf deren Verursachung geschlossen werden könnte (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 29, 30 a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller vor der Festnahme ein solches Hämatom nicht hatte. Selbst wenn der Gutachter Dr. C meint, dass aufgrund der Form des Hämatoms am Schlüsselbein und einer weiteren gelb-grünlichen Verfärbung "auch eine bandförmige Struktur mit Unterbrechung gedacht werden" könne (Gutachten S. 3, Bl. 39 d.A.), lässt sich daraus nicht typischerweise auf eine Verursachung durch den KHK B schließen. Denn ein solches Hämatom kann auch im Rahmen der Anwendung einfacher körperlicher Gewalt bei der Festnahme entstanden sein, ohne dass - wie ausgeführt - deswegen deren Verhältnismäßigkeit in Frage steht.
c) Im Übrigen stellen sich die weiteren vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz benannten Beweismittel als entbehrlich oder unergiebig dar. Dass Frau D den Antragsteller kurz zuvor unbekleidet und unverletzt gesehen habe, ist derzeit ebenso unstreitig wie die Angaben über die von den beiden Ärzten Frau Dr. ... und Herr Dr. C bei der Begutachtung beim Antragsteller festgestellten kleineren Verletzungen. Dass KHK E sich unmittelbar vor der Tür aufgehalten und die entsprechenden Geräusche im Rahmen der hier in Rede stehenden Situation mitbekommen habe, erscheint als bloße Vermutung des Antragstellers; denn ausweislich der Angaben von KHK E bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gegen A und B hat er sich im Geschäftszimmer befunden, als jemand - wohl KHK B - rief, er brauche eine Karte von O1, und er sei daraufhin auf den Gang hinausgegangen (s. BA Bl. 86). Auch der nicht als Zeuge benannte KOK F, der sich ausweislich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeitweise auf dem Flur aufhielt, hat angegeben, währenddessen Gespräche aus dem Vernehmungsraum nicht mitbekommen zu haben (s. BA Bl. 92). Ebenso wenig Anhaltspunkte gibt es für die Annahme des Antragstellers, KHK B habe anlässlich einer lautstarken Auseinandersetzung mit KHK G über die Rechtmäßigkeit des gesetzwidrigen Vorgehens zum Nachteil des Antragstellers "das gesamte Ausmaß der Misshandlungen" gestanden. KHK G hat demgegenüber in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt, er habe erst Monate später von den Foltervorwürfen Kenntnis erhalten; die Auseinandersetzung mit KHK B habe darauf beruht, dass B den Antragsteller nochmals sprechen wollte, aber den Grund hierfür nicht mitteilen wollte, und er - KHK G - um das von ihm zum Antragsteller zwecks Erlangung von Informationen am Vortag aufgebaute positive Gesprächsklima fürchtete (s. BA Bl. 58, 60).
C. Eine zusätzliche Amtspflichtverletzung durch Verletzung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK), indem auf den Antragsteller ein Zwang zur Selbstbelastung durch Androhung einer rechtlich unzulässigen Behandlung ausgeübt wurde, sieht der Senat nicht.
a) Die Zielrichtung der handelnden Polizeibeamten A und B war einzig und ausschließlich darauf gerichtet, zwecks einer etwaigen Rettung des entführten Jungen Einzelheiten zu erfahren. Zwar mag mit den vom Antragsteller aufgrund der Drohung gemachten Angaben objektiv eine Selbstbelastung verbunden gewesen sein. Dies war aber nach der Zielrichtung der Beamten ein bloßer, allerdings nicht zu vermeidender Nebeneffekt, da sie sogar entsprechend den Erörterungen in der vorherigen Lagebesprechung in Kauf nahmen, dass für etwa insoweit erlangte Angaben ein Beweisverwertungsverbot in einem etwaigen Strafverfahren gegen den Antragsteller bestehen könnte.
b) Soweit demgegenüber der Antragsteller eine Verletzung eines fairen Verfahrens in seiner strafgerichtlichen Verurteilung sieht, folgt dem der Senat ebenfalls nicht. Denn das Urteil der Schwurgerichtskammer gegen den Antragsteller beruht hinsichtlich der Feststellungen zum Tatablauf ausweislich S. 41 der Urteilsgründe ausschließlich auf demjenigen Geständnis des Antragstellers, welches er nach eingehender, qualifizierter Belehrung durch die Strafkammer (S. 35 der Urteilsgründe) in der Hauptverhandlung erneut abgelegt hat; früher entstandene Beweismittel, insbesondere die Ergebnisse der Obduktion des toten Jungen und die am ... im Bereich des Weihers in O1 gesicherten Reifenspuren sind von der Strafkammer lediglich zu einer Bestätigung der Wahrheit der Angaben im Geständnis des Antragstellers herangezogen worden. Diese Entscheidungsbegründung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.05.2004 - 2 StR 35/04 - (Kopie im PKH-Heft), mit welchem er die Revision des Antragstellers als unbegründet verworfen hat, unbeanstandet gelassen. Ebenso wenig war eine gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde erfolgreich (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04 -, NJW 2005, 656).
D. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei am ... und ... über 22 Stunden lang ein Verteidiger vorenthalten worden, begründet dies keinen selbständigen Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung. Zu differenzieren ist zunächst zwischen dem Recht eines Verteidigers auf Anwesenheit bei einer polizeilichen Vernehmung und dem Recht des Beschuldigten, vor Fortsetzung der Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren. Der Antragsteller hat klargestellt, dass es ihm um Letzteres geht. Zwar gilt dieses Recht aus § 137 StPO auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren. Inwieweit dem nur teilweise entsprochen wurde - immerhin konnte der Antragsteller am ... eine halbe Stunde lang einen Verteidiger des Anwaltsnotdienstes konsultieren -, braucht aber hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn ein Ersatzanspruch besteht nicht.
a) Zum einen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass ihm ein materieller Schaden durch das Nichtkonsultieren eines Verteidigers entstanden ist. Soweit er in diesem rechtlichen Zusammenhang nunmehr rund 15.000 € Pflichtverteidiger-Revisionskosten ersetzt haben will, ist schon prozessual unklar, ob ein solcher Betrag neben den ursprünglich beabsichtigten Klageanspruch treten oder in einem wie gearteten Eventualverhältnis er stehen soll. Dies braucht aber nicht geklärt zu werden, weil die Revisionskosten nicht auf der mangelnden Konsultation eines Verteidigers am .... oder ... beruhen. Die Revisionskosten entstanden, weil der Antragsteller von der Schwurgerichtskammer des Landgerichts verurteilt worden ist. Dabei hat aber - wie ausgeführt - das Landgericht entscheidend auf das Geständnis abgestellt, welches der Antragsteller in der Hauptverhandlung abgelegt hat. Abgesehen davon hätten die objektiven Beweismittel, welche am .... und ... gewonnen wurden - im Wesentlichen die Leiche des Jungen in einem Zustand, welcher bestimmte Obduktionsergebnisse möglich machte, und Reifenspuren am Weiher in O1 - auch verwertet werden dürfen; es spricht Vieles dafür, dass den Erwägungen der Schwurgerichtskammer auf S. 7 ihres Beschlusses vom 09.04.2003 (BA Bl. 261, 267) zu folgen ist, dass sich die Fernwirkung des Verstoßes gegen § 136 a StPO mit der Folge eines Verwertungsverbots jedenfalls angesichts des gravierenden Tatvorwurfs gegen den Antragsteller nicht auch auf objektive Beweismittel bezieht, die bei der nicht zu verwertenden Aussage vom ... bekannt geworden sind.
b) Zum anderen ist auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens zu verneinen. Rechtlich unzutreffend verweist der Antragsteller darauf, dass ein solcher zur Berücksichtigung durch das deutsche Amtshaftungsgericht aus Art. 41 EMRK folge. Nach dieser Vorschrift spricht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention unter bestimmten weiteren Voraussetzungen der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist; dem Gerichtshof ist damit eine Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob er bei festgestellter Konventionsverletzung eine Entschädigung für notwendig hält, trotzdem eine Entschädigung verweigert oder den Schaden durch die gerichtliche Feststellung der Rechtsverletzung als abgegolten ansieht (Dörr, in: Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG, 2006, Kap. 33 Rn. 4). Über eine solche Entschädigung hat allerdings ausschließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheiden, nicht jedoch ein Gericht der Mitgliedstaaten (BGH, Beschl. v. 05.02.1998 - IX ZB 113/97 -, NJW 1998, 2288 unter II. der Gründe [Juris Rnr. 11]; Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 516). Ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens könnte sich daher nur wegen einer gravierenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ergeben. Der Schutz dieses von der Rechtsprechung auch zivilrechtlich seit langem anerkannten Rechts, welches auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber jedermann u.a. die Wahrung der Menschenwürde garantiert, wird dadurch verwirklicht, dass bei einer Verletzung dieses Rechts auch ein Ausgleich immaterieller Schäden in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwer wiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann; ein solcher Anspruch beruht allerdings nicht auf einem Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB a.F., § 253 Abs. 2 BGB n.F.), sondern folgt unmittelbar aus dem Schutzauftrag der genannten Verfassungsnormen (s. etwa BGH, Urt. v. 01.12.1997 - I ZR 49/97 -, BGHZ 143, 214 [Juris Rnr. 48 f]; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, 2371 [Juris Rnr. 13]). Eine solche Verletzung der Menschenwürde ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Person einer besonders erniedrigenden, ihn zum Objekt machenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, 1580 [Juris Rnr. 13]). Allein dadurch, dass der Antragsteller über eine bestimmte Zeit in der Frühphase hektischer polizeilicher Ermittlungen seinen Verteidiger nicht konsultieren durfte, sieht der Senat noch nicht einen solchen schwerwiegenden Eingriff im Sinne einer menschenunwürdigen Erniedrigung seiner Person. Für seine weitergehende Annahme, bei der Fahrt nach O1 am Morgen des ... sei sein Verteidiger bewusst und gezielt ferngehalten worden, um entscheidende Beweise gerade unter dem fortdauernden Eindruck der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen zu erzielen, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar mag es aufgrund seiner schließlich zuvor gemachten Angaben eher wahrscheinlich gewesen sein, dass der Junge tot war. Dass sich die Polizeibeamten - zumal in der von zahlreichen Beamten beschriebenen Hektik der Situation - über den Wahrheitsgehalt der neuerlichen Angaben des Antragstellers aber schnellstens Gewissheit verschaffen wollten, um jede noch so geringe mögliche Chance, das Leben des Kindes doch noch zu retten, wahrzunehmen, erscheint einleuchtend; schließlich hatten sie in der damals vorangehenden Nacht erleben müssen, dass der Antragsteller zahlreiche Angaben machte, die sich zwischenzeitlich als unzutreffend herausgestellt hatten. Es mag sein, dass sich die Ankunft seines Wahlverteidigers im Polizeipräsidium um 10.30 Uhr und die Abfahrt nach O1 etwa um dieselbe Zeit zeitlich annäherten. Das reicht aber nicht hin für die Annahme des Antragstellers, der Wahlverteidiger sei bewusst über die Abwesenheit des Antragstellers getäuscht worden. Allerdings mag die Tatsache, dass der Antragsteller nach den ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen zunächst ohne anwaltlichen Beistand war, im Rahmen der noch vorzunehmenden Abwägung, inwieweit ihm wegen der Drohungen eine Geldentschädigung zuzusprechen ist, einzubeziehen sein.
E. Soweit der Antragsteller schließlich zusätzlich als Amtspflichtverletzung geltend macht, dass er 1 1/2 Tage ohne Schuhe nur mit Überziehschuhen aus dünner Plastikfolie habe gehen müssen, insbesondere mit einer solchen Fußbekleidung in O1 am Weiher einen Waldweg, dessen genaue Länge und nähere Beschaffenheit nicht vorgetragen ist, habe entlanglaufen müssen, ist nicht dargetan, dass dies beim Antragsteller zu einer Rechtsgutsverletzung führte, welche die Zahlung eines Schmerzensgelds wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigte. Die am ... - drei Tage später - ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen an den Füßen - eine kleine, 8 mm große Hautverletzung sowie an der rechten und der linken Ferse jeweils querlaufende kleinere schwarz-bläulich gefärbte, blasenartige Abhebungen unter der unversehrten hornartigen Oberhaut - waren, soweit sie überhaupt von dem Laufen auf dem Waldweg stammten, so unbedeutend, dass sie für sich oder zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht begründen könnten. Den Antragsteller lediglich in Plastik-Überschuhen auf dem Waldweg entlanglaufen zu lassen, verletzte ihn auch nicht in seiner Menschenwürde. Zwar mag von den ihn zu dem Ort, an welchem sich der Junge befinden sollte, begleitenden Polizeibeamten übersehen worden sein, dass der Antragsteller lediglich die beschriebene Fußbekleidung trug. Es fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller dadurch einer erniedrigenden, menschenverachtenden Behandlung unterzogen werden sollte, insbesondere dass dies - wie der Antragsteller geltend macht - zur weiteren Demütigung erfolgte, um unter diesen Bedingungen besser eine Aussage zu erhalten. Insbesondere fehlt jeder sachliche Zusammenhang zu den Geschehnissen anlässlich der Vernehmung des Antragstellers durch den KHK B. Derjenige, welcher mit dem Antragsteller gemeinsam im Auto nach O1 fuhr und sich primär um ihn kümmerte, war KHK G und nicht KHK B (s. die Angaben G bei der erwähnten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung BA Bl. 56). KHK G hatte mit der Androhung von Schmerzen und den behaupteten weiteren Geschehnissen anlässlich der Vernehmung durch KHK B nichts zu tun; es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass er den Antragsteller, zu dem er im Gegenteil aus kriminaltaktischen Gründen eine Vertrauensbasis aufbauen wollte, erniedrigend behandelt hätte.
F. Damit bleibt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu beurteilen im Hinblick auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld oder eine Geldentschädigung wegen der oben unter B. erörterten Gegebenheiten anlässlich der Androhung, dem Antragsteller zur Erlangung von Angaben über den Verbleib des Kindes Schmerzen zuzufügen. Eine solche Erfolgsaussicht verneint der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
1. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Feststellungsantrags geltend macht, er leide wegen der von ihm behaupteten Ausgestaltung der Drohungen unter Angstzuständen, die auf Kosten des beklagten Landes psychotherapeutisch aufgearbeitet werden müssten, erachtet der Senat eine solche Ursache für Angstzustände und die Notwendigkeit einer Aufarbeitung des Geschehens nicht als hinreichend dargetan; jedenfalls sieht der Senat im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausginge. Zwar hat der Antragsteller nunmehr geltend gemacht, der Psychologe und Psychiater Dr. G behandele ihn seit Monaten und könne sachverständig bezeugen, dass gerade die geltend gemachten Umstände massiver Bedrohung und Inaussichtstellung sexueller Gewalt für die konkrete Behandlungsbedürftigkeit ursächlich seien. Zentrales Geschehen, dessen psychotherapeutische Aufarbeitung für den Antragsteller ansteht, ist aber ohne Zweifel der Gesichtspunkt, eines Tages verstehen zu lernen, wie es dazu kommen konnte, dass ein junger Mann wie er zum Kindesmörder wurde. Dies hat ihm offenbar der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer in der Urteilsbegründung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung mitgegeben, und gerade auf diese Fragestellung für eine psychologische Betreuung bezieht sich auch der Psychoanalytiker ... in seinem Schreiben vom 22.04.2004 (Bl. 65 d.A.), welches der Antragsteller zum Beleg einer langen Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt hat; demgegenüber ist nicht dargetan, inwiefern der Psychologe Dr. G diesem Gesichtspunkt die gebotene Aufmerksamkeit schenkt. Zwar maßt sich der Senat nicht an, psychische Vorgänge abschließend beurteilen zu können. Dass aber die Gesamtumstände der Geschehnisse um die Entführung und Ermordung eines ...-jährigen Jungen aus den von der Schwurgerichtskammer festgestellten Beweggründen schwere traumatische Spuren beim Antragsteller hinterlassen haben, steht für den Senat außer Frage, ohne dass erkennbar wäre, dass sich hiervon die Umstände der Festnahme des Antragstellers trennen ließen. Zwar ist anerkannt, dass auch eine bloße Mitursächlichkeit eines etwaigen schadensbegründenden Ereignisses für eine Haftung ausreichend ist. Dem Senat erscheint es aber nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen, dass es gegenüber der Notwendigkeit, sich mit der eigenen schweren Schuld und dem sie begründenden Geschehen auseinanderzusetzen, als eine zu vernachlässigende Größe anzusehen ist, das Erleben der Drohung durch KHK B auch in der Zukunft weiter aufzuarbeiten, zumal dieser Bedrohungszustand nur kurze Zeit andauerte und es immerhin für die Bewusstseinslage des Antragstellers als Positivum einzustellen ist, dass die rechtswidrig angedrohten Maßnahmen in keiner Weise zur Durchführung kamen.
2. Auch für die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsverletzung anlässlich der Vernehmung durch KHK B ist die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage zu verneinen. Zwar kommt auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Erzeugen von Angst in Betracht (s. Palandt-Sprau, 66. Aufl. 2007, § 823 Rn. 4 und 5). Der Senat sieht aber die Beeinträchtigung des Antragstellers durch die von KHK B vermittelte Drohung dem Schwergewicht nach in der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde, was zur Zahlung nicht eines Schmerzensgeldes im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, sondern einer angemessenen Geldentschädigung führen kann. Selbst soweit sich erweisen ließe, dass der Antragsteller zum einen an den Schultern gerüttelt wurde und dabei einmal mit dem Kopf gegen die Wand stieß, und dass zum anderen das festgestellte Hämatom am Schlüsselbein nicht von der Festnahme im Parkhaus stammte, sondern von KHK B durch einen Schlag mit der flachen Hand verursacht wurde, hielte sich eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch nicht erfordert zumal ihr als solcher im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Antragsteller Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung zukommt; sie ist als Teil der rechtlich unzulässigen Bedrohung des Antragstellers zu begreifen.
3. Auch eine Klage auf eine Geldentschädigung wegen der geschilderten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bietet unter Abwägung aller ins Gewicht fallenden Gesamtumstände letztlich keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a) Allerdings ist festzuhalten, dass bei - wie hier - Annahme einer Verletzung der Menschenwürde eine Abwägung mit anderen, auch verfassungsrechtlich geschützten Belangen nicht möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, 1580 unter II.2.a.bb.[2].[b] der Gründe [JURIS Rn. 18]; ebenso ist das Verbot der Folter oder erniedrigender Behandlung in Art. 3 EMRK, der in der Bundesrepublik unmittelbar geltendes Recht ist, ausdrücklich abwägungsresistent ausgestaltet (Grabenwarter, EMRK, 2. Aufl. 2005, § 20 Rn. 20). Das betrifft aber nur die "Tatbestandsseite", den Umstand nämlich, dass bei Vorliegen eines Eingriffs dieser nicht durch Abwägung mit anderen - noch gewichtigeren - Verfassungsbelangen gerechtfertigt werden kann (BVerfG, a.a.O.). Davon zu trennen ist aber die "Rechtsfolgenseite", nämlich inwieweit ein Eingriff auch zwingend zu einer Geldentschädigung führen muss. Zwar steht hier anders als beim Schmerzensgeld der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 -, BGHZ 128, 1 unter IV.2 der Gründe [JURIS Rn. 84]; Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 361/03 -, BGHZ 161, 33 unter 2.a der Gründe [JURIS Rn. 10]). Ein solches zwingendes "Junktim" zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht aber rechtlich nicht (BGH, Urt. v. 04.11.2004 - III ZR 361/03 -, a.a.O., unter 2.b der Gründe [JURIS Rn. 12 ff]; gebilligt durch BVerfG, a.a.O.; OLG Hamburg, Urt. v. 14.01.2005 - 1 U 43/04 -, OLGR 2005, 306, 309; Senat, zuletzt Beschl. v. 06.02.2006 - 1 W 07/06 -, amtl. Umdr. S. 7, st. Rspr.). Vielmehr darf ein Anspruch auf Geldentschädigung von dem weiteren Erfordernis abhängig gemacht werden, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann; ein solcher Ausgleich hängt - auch wenn bei Verletzungen der Menschenwürde die Erheblichkeitsschwelle generell niedriger anzusetzen ist als bei einer sonstigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, a.a.O., Juris Rn. 14; BVerfG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Dass diese Rechtsprechung anhand von Fällen einer menschenunwürdigen Unterbringung von Strafgefangenen entwickelt worden ist, steht der Übertragung auf Sachverhalte wie den vorliegenden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen; es handelt sich um rechtliche Maßstäbe, die bei der vorzunehmenden Abwägung auf die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Falles anzuwenden sind.
b) In die Abwägung einzubeziehen ist demnach, dass es sich bei der Androhung der Schmerzzufügung um einen schweren, die Menschenwürde verletzenden Eingriff handelte, zumal wenn man die vom Antragsteller zusätzlich behaupteten Facetten des Vorgehens von KHK B hinzunimmt. Dieser Eingriff war überdies von der damaligen Behördenleitung angeordnet, und der Eingriff erfolgte vorsätzlich; immerhin kam es zu der angedrohten Schmerzzufügung und dem Einsatz eines Wahrheitsserums nicht. Es mag auch zu berücksichtigen sein, dass zusätzlich dem Umstand nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde, dass der Antragsteller ohne vorherige Konsultation seines Wahlverteidigers keine Angaben mehr hatte machen wollen. Andererseits steht dem Antragsteller für das Strafverfahren als solches keine Genugtuung zu; denn insoweit ist - wie ausgeführt - ein Entschädigungstatbestand nicht gegeben. Entgegen der Annahme des Antragstellers sind - wie ebenfalls ausgeführt - auch nicht durch das unzulässige Verhalten gerade entscheidende Beweise erlangt worden. Den genannten, gravierend ins Gewicht fallenden Gesichtspunkten stehen aber andere gegenüber, denen bei einer Gesamtschau der Vorgänge ebenfalls erhebliche Bedeutung zukommt. Dies ist zum einen die Beurteilung von Anlass und Beweggrund der hier Handelnden. Es ging dem Polizeivizepräsidenten A und dem seine Anordnung ausführenden KHK B nicht einfach um eine Erniedrigung des Antragstellers, und entgegen der Formulierung des Antragstellers war auch ein "willensbeugender Zwang zur Erlangung von objektiven Beweismitteln" nicht beabsichtigt. Vielmehr war für die beiden Polizisten - selbst mit dem Risiko eines Beweisverwertungsverbots für etwa erlangte Beweismittel - der allein entscheidende Beweggrund, Angaben über den Verbleib des Kindes zu erhalten, um alles zu tun, um sein Leben möglicherweise zu retten. Sie wussten aus der Observation des Antragstellers seit der Übernahme des Lösegeldes durch den Antragsteller nach Mitternacht am 30.09.2002, dass der Antragsteller den Jungen seitdem und damit 36 Stunden nicht mehr versorgt haben konnte; außerdem war unklar, wie etwaige Mittäter, von denen der Antragsteller in seinen ersten Vernehmungen sprach, auf dessen Festnahme und die Sicherstellung von großen Teilen des Lösegeldes reagieren würden. Damit war deutlich, dass die Zeit sehr drängte. Gerade weil der Antragsteller von seinem Recht, als Beschuldigter unwahre Angaben zu machen, nachhaltig Gebrauch gemacht hatte, wie sich alsbald herausstellte, sahen sich die handelnden Polizeibeamten besonders unter Druck, etwas zum Aufenthaltsort des möglicherweise noch lebenden Kindes in Erfahrung zu bringen; dieser besondere Druck darf ihnen auch zur Einschätzung des ihnen vorzuhaltenden Verschuldens zugute gehalten werden. Zwar bestand nach der kriminalistischen Erfahrung des den Antragsteller zunächst vernehmenden KHK G die Befürchtung, dass der Junge nicht mehr lebte. Solange hierüber aber keine Sicherheit bestand, ist es als ein als solches höchst ehrenwertes und redliches Motiv anzusehen, das Wohl des Kindes voranzustellen, wenn dies auch nicht die schließlich eingesetzten Mittel der Androhung von Schmerzen etc. zulässig machen konnte. Ist damit die rechtlich in keiner Weise zu billigende Vorgehensweise der Polizeibeamten A und B menschlich in einem etwas milderen Licht zu sehen, kommt als ganz gewichtig hinzu, dass der Antragsteller durch die Nichtverwertung der aufgrund der Drohungen erlangten Geständnisse im Strafverfahren gegen ihn und insbesondere durch die strafrechtliche Verurteilung der beiden Polizisten in hohem Maße Genugtuung erfahren hat. Schon die Schwurgerichtskammer hat durch ihren Beschluss vom 09.04.2003 klargestellt, dass die Vorgehensweise der beiden Beamten gegen § 136 a StPO verstoßen, also strafprozessuale Rechte des Antragstellers verletzt hat; bereits damit wurde dem Antragsteller das Unrechtmäßige der Vorgehensweise der beiden Beamten verdeutlicht. Erst recht hat das Landgericht in seinem Urteil vom 20.12.2004 gegen die beiden Beamten in nicht zu überbietender Deutlichkeit klargemacht, dass deren Vorgehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu billigen war. Es hat sich hierbei nicht darauf beschränkt, auszuführen, dass die Handlungen rechtlich unzulässig waren. Vielmehr hat es eindringlich dargelegt, dass es sich, auch wenn das eigentliche Motiv redlich war, bei der Vorgehensweise um eine Verletzung der Menschenwürde des Antragstellers und damit um einen Tabubruch gehandelt hat, welcher eine strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen musste. Dabei ist insbesondere herauszustellen, dass bereits die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft, erst recht aber auch die Verurteilung gegen den starken Druck weiter Teile der öffentlichen und veröffentlichten Meinung erfolgte, die bereits auf die Anklageerhebung mit weithin diskutiertem, heftigem Unverständnis reagiert hatte, was erregte Diskussionen des rechtlichen und menschlichen Für und Wider zur Folge hatte, wie sie in dieser Heftigkeit in den vergangenen Jahrzehnten selten zu erleben waren. Dem entsprachen die Reaktionen auf die Verurteilung, die viele für nicht nachvollziehbar hielten. Umso mehr kommt deswegen der Feststellung eines Verstoßes der beiden Beamten durch die Strafkammer und deren Verurteilung ein besonderes Gewicht im Sinne einer Genugtuung für den Antragsteller zu. Zwar ist damit nicht ein Gegenwert verbunden, der dem Antragsteller unmittelbar zufließt. Er kann sich aber zugute halten, dass ihm jedenfalls durch die strafrechtliche Verurteilung der beiden Beamten gegen den Widerstand vieler Gerechtigkeit widerfahren ist. Dem steht nicht entgegen, dass die beiden Beamten nach dem Eindruck dessen, was sich für die Strafkammer als schuldangemessen darstellte, zu einer vergleichsweise milden Strafe verurteilt worden sind. Denn dieses Maß der Verurteilung relativiert die eindeutigen Feststellungen der Strafkammer zur Verletzung der Menschenwürde nicht, sondern trägt nur dem als solchen nachvollziehbaren Gewissenskonflikt Rechnung, in dem sich die beiden Beamten in der Sorge um den Jungen sahen. Eine derartige Situation intensiver Genugtuung, wie sie vorstehend gewürdigt ist, erscheint singulär, und sie erscheint deshalb auch geeignet, dem Antragsteller trotz der Verletzung seiner Menschenwürde eine abschließende Genugtuung zu verschaffen, ohne dass es zusätzlich der Zahlung einer Geldentschädigung bedarf. Nach der Verurteilung der beiden Beamten durch die Strafkammer kann der Antragsteller jedermann entgegenhalten, dass ihm durch das Vorgehen der beiden Beamten unabhängig von deren ehrenwerter Motivation Unrecht geschehen ist; gerade darin liegt ein nicht hoch genug einzuschätzender Aspekt von Genugtuung.
G. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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